Jugendhilfe im Strafverfahren/Jugendgerichtshilfe

Was ist die Jugendhilfe im Strafverfahren/Jugendgerichtshilfe?

Die Jugendhilfe im Strafverfahren ist für alle Jugendlichen und Heranwachsenden im Alter zwischen 14 und 21 Jahren zuständig, die mit dem Gesetz in Konflikt geraten sind und gegen die deswegen ein Strafverfahren eingeleitet wurde.

Die Unterstützung durch die Jugendhilfe im Strafverfahren ist eine rechtlich vorgeschriebene Aufgabe. Fachleute in den Jugendämtern beraten und helfen straffällig gewordene Jugendliche und Heranwachsende. Die Fachleute sind dafür da dich in jeder Phase des Strafverfahrens zu beraten, zu unterstützen und gemeinsam nach Ursachen und Lösungen zu suchen. Auch deinen Eltern bieten sie diese Unterstützung an. Sie ermitteln nicht zur vorgeworfenen Straftat, dies tun die Polizei und die Staatsanwaltschaft.

Die Jugendhilfe im Strafverfahren begleitet dich im Gerichtsverfahren und bietet Hilfe im Umgang mit den daraus entstehenden Folgen an.

  • Im Ermittlungsverfahren:

    • Während des Ermittlungsverfahrens informiert sie über den Ablauf des Strafverfahrens und spricht mit dir über den Tatvorwurf und deine Perspektive. Wenn du eine Straftat begangen hast, bespricht sie mit dir, wie die Probleme angegangen werden können und sie unterstützt dich dabei, sie in Zukunft zu vermeiden.
    • Sie informiert über mögliche Leistungen der Jugendhilfe sowie andere pädagogische Maßnahmen wie zum Beispiel
      • pädagogische Gruppenarbeit
      • Schadenswiedergutmachung
      • Konfliktschlichtung
      • Suchtberatung

    Das sind Maßnahmen, die nach dem Jugendgerichtsgesetz eine Alternative zu Strafen und Sanktionen darstellen können

    • Wenn du einverstanden bist, teilt die Jugendhilfe im Strafverfahren der Staatsanwaltschaft die Ergebnisse mit. Diese Mitteilung kann sich positiv auf die Entscheidung auswirken, ob es zu einer Anklage kommt oder das Verfahren eingestellt wird.
  • In der Gerichtsverhandlung:

    Wenn die Staatsanwaltschaft Anklage erhebt, kommt es in der Regel zu einer Verhandlung vor dem Jugendgericht. Die Jugendhilfe im Strafverfahren nimmt an der Verhandlung teil und bringt dort eine pädagogische Perspektive ein. Sie berichtet dem Gericht von deiner bisherigen Entwicklung und von deiner jetzigen Lebenssituation. Zu ihrer Aufgabe gehört auch, dem Gericht einen Vorschlag für eine Entscheidung zu machen. 

  • Nach einer Gerichtsverhandlung:

    Auch nach der Gerichtsverhandlung kann dich die Jugendhilfe im Strafverfahren beraten und unterstützen. Sie bespricht mit dir das richterliche Urteil oder den Beschluss und begleitet dich weiter. Das bedeutet, dass sie dir zum Beispiel die angeordneten Maßnahmen oder Auflagen erklären und dich an geeignete Stellen vermittelt, bei denen du sie erledigen kannst. Das Verfahren wird erst beendet, wenn alle Auflagen erfüllt sind. Es gehört zu den Aufgaben der Jugendhilfe im Strafverfahren, dich zu unterstützen, wenn es hierbei zu Schwierigkeiten kommt.

Häufig gestellte Fragen

  • Es ist rechtlich geregelt, in welchen Fällen Du einen Verteidiger zur Seiten gestellt bekommst: Zum Beispiel:
    • wenn es um einen schwerwiegenderen Tatvorwurf geht,
    • Du bereits in U-Haft sitzt
    • oder unter einer Bewährung stehst.

In diesen Fällen bestellt das Gericht einen Pflichtverteidiger und Du musst nichts weiter tun. In den übrigen Verfahren musst Du selbst entscheiden, ob Du einen Rechtsbeistand willst. Häufig fühlt man sich sicherer mit einem Anwalt an der Seite. Allerdings muss man die Kosten selbst tragen, außer bei einem Freispruch.
Unabhängig vom Anwalt, muss das Gericht ein gerechtes Urteil finden.

  • Das Beratungsangebot der Jugendhilfe im Strafverfahren ist freiwillig. Es entstehen keine Nachteile, wenn Du nicht zum Gespräch kommst. Allerdings sind die Informationen der Jugendhilfe im Strafverfahren wichtig für das Jugendgericht. Die Jugendhilfe im Strafverfahren berät das Jugendgericht bei der Einschätzung deiner Lebenssituation und bringt pädagogisch sinnvolle Vorschläge zur Beendigung des Verfahrens ein.
    Die Teilnahme an der Beratung ist keine Pflicht, aber es ist meistens von Vorteil für Dich.
  • Die meisten Jugendlichen und Heranwachsenden gehen zur Schule, machen eine Ausbildung oder sind berufstätig. Deswegen sollen aber keine Nachteile entstehen. Nimm am besten Kontakt zum der Jugendhilfe im Strafverfahren in deinem Jugendamt auf. Gemeinsam finden sie mit dir eine Lösung.
  • Jugendkriminalität betrifft viele junge Menschen und ist häufig von kurzer Dauer. In vielen Fällen zeigen sich junge Menschen vom Erwischt werden, dem Kontakt mit der Polizei, den Erziehungsgesprächen mit den Eltern und einer möglichen Gerichtsverhandlung nachhaltig beeindruckt. Es kann sich aber auch um Anzeichen einer komplexen Problemlage handeln. In beiden Fällen sollten Sie die Situation weder herunterspielen noch dramatisieren. Haben Sie zum erzieherischen Umgang mit der Situation Fragen, nutzen Sie die Beratung der Jugendhilfe im Strafverfahren.
  • Im Jugendstrafrecht steht der Erziehungsgedanke im Vordergrund. Das Jugendgericht will Jugendlichen oder Heranwachsenden die berufliche Zukunft nicht erschweren. Im Führungszeugnis stehen Verurteilungen erst ab 6 Monaten Haft. Allerdings auch wenn sie zur Bewährung ausgesprochen werden. Ansonsten musst Du keinem erzählen, dass du beim Jugendgericht warst. Hingegen enthält das Erziehungsregister alle Eintragungen. Zugriff darauf haben Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht. Allerdings wird in der Regel das Erziehungsregister mit der Vollendung des 24. Lebensjahren gelöscht.
  • Das ist nicht immer der Fall. Zuerst prüft die Staatsanwaltschaft den Vorgang und entscheidet, ob eine Anklage erhoben wird. So kann zum Beispiel eine Einstellung ohne Maßnahme erfolgen. Bekommst Du eine Anklage, dann kommt es in der Regel zu einer Gerichtsverhandlung.
  • Bist Du unter 18 Jahre alt und wirst angeklagt, so ist die Öffentlichkeit, wie zum Beispiel Zuschauer und Presse, von der Gerichtsverhandlung ausgeschlossen. Deine Eltern dürfen dennoch dabei sein.
  • Bist Du 18 Jahre oder älter und wirst angeklagt, ist die Öffentlichkeit zugelassen. Dies bedeutet, dass die Presse über die Gerichtsverhandlung berichten kann. Allerdings dürfen bei der Berichterstattung keine Namen stehen.
  • Sollte ein Mitangeklagter 18 Jahre oder älter sein, ist grundsätzlich die Gerichtsverhandlung öffentlich. In begründeten Ausnahmefällen kann das Gericht auch bei jungen Volljährigen die Öffentlichkeit ausschließen. Dies sollte mit der Jugendhilfe im Strafverfahren und gegebenenfalls dem Rechtsanwalt besprochen werden.
  • Bist Du Schülerin oder Schüler, verfügst Du über kein eigenes Geld oder wirst Du freigesprochen, trägt der Staat die Verfahrenskosten. Bist Du in Ausbildung oder hast eigenes Geld, kann es sein, dass Du die Verfahrenskosten tragen musst.