Häufig gefragt

Hier finden Sie Antworten auf die häufigsten Fragen zur Kinder- und Jugendhilfe

Rundum die Kinder- und Jugendhilfe

Sie können sich anonym beim Jugendamt melden. Jede Nachricht wird vom Jugendamt ernst genommen. Dabei ist es egal, ob sie per E-Mail, schriftlich als Brief oder telefonisch ankommt. Das Jugendamt ist verpflichtet, Sie zu beraten. Sie müssen Ihren Namen nicht nennen. Bei einer anonymen Meldung taucht Ihr Name nicht in der Akte auf. Das Jugendamt kann Ihnen dann allerdings keine Rückmeldung geben. Wenn Sie ihren Namen nennen, kann das Jugendamt Sie später um weitere Informationen bitten, um Ihnen bei Ihrem Anliegen zu helfen.

Ihre Daten und Informationen muss das Jugendamt besonders schützen. Dieser Schutz der persönlichen Angaben soll das Vertrauen zwischen den Bürgerinnen und Bürgern und den Mitarbeitenden im Jugendamt fördern. Die Weitergabe Ihrer Daten an Dritte ist nur mit Ihrer Einwilligung erlaubt. Ohne Ihre Einwilligung ist die Weitergabe Ihrer Daten nur erlaubt, wenn eine mögliche Gefährdung Ihres Kindes besteht.

Ihre Daten und Informationen muss das Jugendamt besonders schützen. Dieser Schutz der persönlichen Angaben soll das Vertrauen zwischen den Bürgerinnen und Bürgern und den Mitarbeitenden im Jugendamt fördern. Die Weitergabe Ihrer Daten an Dritte ist nur mit Ihrer Einwilligung erlaubt. Ohne Ihre Einwilligung ist die Weitergabe Ihrer Daten nur erlaubt, wenn eine mögliche Gefährdung Ihres Kindes besteht.

Vieles, was das Jugendamt macht, ist kostenfrei. Für ambulante Hilfen zahlen Familien nichts dazu. Ambulant ist zum Beispiel eine sozialpädagogische Familienhilfe. Bei stationärer Hilfe müssen Eltern einen Kostenbeitrag leisten. Lebt ein Kind in einer Wohngruppe, dann ist das eine stationäre Hilfe.

Eine Kindeswohlgefährdung liegt vor, wenn eine gegenwärtige Gefahr für die Entwicklung eines Kindes besteht. Eine Kindeswohlgefährdung liegt vor, wenn Fachleute mit ziemlicher Sicherheit sagen können, dass das körperliche, geistige oder seelische Wohlergehen des Kindes oder Jugendlichen erheblichen Schaden nehmen wird, wenn diese Gefahr nicht rasch beendet wird. Man spricht auch von Kindeswohlgefährdung, wenn solche eine Gefahr für die Entwicklung eines Kindes unmittelbar bevorsteht.

Im Jugendamt arbeiten Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen. Sie habe Erfahrung in der Beratung, Begleitung und Unterstützung von Familien und Kindern in besonderen Lebenslagen.

Der Allgemeine Soziale Dienst (ASD) ist eine allgemeine, offene Anlaufstelle im Jugendamt für Familien, Alleinerziehende, Kinder und Jugendliche bei Erziehungsfragen und familiären Problemen. Hier arbeiten erfahrene Sozialpädagogen und Sozialpädagoginnen. Der Allgemeine Soziales Dienst heißt in manchen Kommunen Bezirkssozialdienst, Familienberatungsdienst oder Regionaler Sozialer Dienst genannt.

Der ASD hat viele Aufgaben. Hier ist man offen für alle Anfragen von Kindern, Jugendlichen, jungen Erwachsenen und Eltern. Auch Fachkräfte anderer Ämter, von Behörden, Kindergärten, Schulen, Vereine oder der Polizei können sich an den ASD wenden. Der ASD kann helfen bei Fragen zur Erziehung, zu familiären Konflikten, Trennung/Scheidung, in Not- und Konfliktlagen sowie zum Kinderschutz. Die Mitarbeitenden beraten und informieren Sie über persönlich auf Ihre Situation angepasste Hilfen zur Erziehung oder psychologische Unterstützungsmöglichkeiten. Sie können Ihnen für die Situation geeignete Angebote vermitteln.

Wenn Sie einen Antrag auf Hilfen zur Erziehung bei Ihrem Jugendamt stellen, kann es vorkommen, dass Sie mit der Entscheidung nicht einverstanden sind.
In diesem Fall können Sie hier online Widerspruch einlegen.

Hilfen zur Erziehung

Hilfen zur Erziehung sind staatliche Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe. Sie sind im achten Sozialgesetzbuch festgeschrieben. Die Leistungen sollen Familien und Kindern bei Problemen helfen.

Diese Hilfen zur Erziehung sieht das Gesetz vor:

Erziehungsberatung § 28 SGB VIII

Erziehungs-, Jugend- oder Familienberatungsstellen sind oft erste Anlaufpunkte. Sie, helfen Ihnen bei Problemen in der Familie. Bei Krisen und Problemen durch Trennung und Scheidung erhalten Sie hier wichtige Unterstützung. Weitere Information zur Erziehungsberatung finden Sie hier Bundeskonferenz für Erziehungsberatung e.V.

Soziale Gruppenarbeit § 29 SGB VIII

Die soziale Gruppenarbeit ermöglicht älteren Kindern und Jugendlichen ein intensives soziales Lernen mit anderen. Sie soll unterstützen, dass Ihr Kind sich besser entwickeln kann. So können Probleme mit der Umwelt abnehmen. Die Gruppe trifft sich in regelmäßigen Abständen unter der Anleitung sozialpädagogischer Fachkräfte.

Erziehungsbeistand § 30 SGB VIII

Ein Erziehungsbeistand unterstützt Kinder und Jugendliche bei Problem und Konflikten. Es handelt sich um eine Fachkraft, die sich regelmäßig mit dem Kind oder dem Jugendlichen trifft. Ein Erziehungsbeistand soll den jungen Menschen bei der Bewältigung von Problemen unterstützen. Das soziale Umfeld wird einbezogen.

Sozialpädagogische Familienhilfe § 31 SGB VIII

Die ganze Familie steht im Mittelpunkt der sozialpädagogischen Familienhilfe. Eine Fachkraft kommt in Ihre Familie und bietet regelmäßig Unterstützung. Themen sind Erziehung, Alltagsproblemen und Schwierigkeiten mit Außenstehenden. Ziel ist es, ihrer Familie zu helfen, auftretende Konflikte selbst zu lösen. Ziel ist es auch, dass Sie und Ihre Familie schwierige Situationen selbstständig gut meistern können.

Erziehung in einer Tagesgruppe § 32 SGB VIII

In einer Tagesgruppe wird die Entwicklung eines Kindes oder Jugendlichen durch soziales Lernen mit anderen gefördert. Fachleute betreuen Ihr Kind wochentags in der Tagesgruppe, es wohnt aber weiterhin bei Ihnen als Eltern. Die Fachkräfte arbeiten auch mit Ihnen zusammen, um die Lebensbedingungen zu verbessern. Dadurch unterstützt diese Hilfe den Verbleib des Kindes in Ihrer Familie.

Vollzeitpflege § 33 SGB VIII

Vollzeitpflege ist eine mögliche Hilfe für Eltern, die sich nicht in der Lage sehen, ihr Kind allein zu betreuen und zu erziehen. Das Kind lebt dabei entweder vollständig oder zum überwiegenden Teil in einer Pflegefamilie. Die Pflegefamilie übernimmt die Verantwortung, das Kind zu betreuen und im Alltag zu erziehen.

Heimerziehung und sonstige betreute Wohnformen § 34 SGB VIII

Bei der Heimerziehung leben Kinder und Jugendliche in einer Wohngruppe oder einer sonstigen betreuten Wohnform, wenn ihr Verbleib im Elternhaus auf Zeit oder auf Dauer nicht möglich ist. In den vielfältigen Angeboten betreuen Fachleute Ihr Kind über Tag und Nacht pädagogisch. Die Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten fördert seine Entwicklung.

Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung § 35 SGB VIII

Diese Hilfeform richtet sich speziell an Jugendliche, die bei der Findung einer eigenen Rolle im sozialen Leben Unterstützung benötigen. Die Betreuung ist flexibel und wird an die Lebensumstände des jungen Menschen angepasst. Die Betreuung durch sozialpädagogische Fachkräfte kann im Elternhaus, in der Wohnung des jungen Menschen oder in einer Wohngruppe stattfinden.

Neben den Hilfen zur Erziehung hat das Jugendamt weitere Angebote für Sie, zum Beispiel:

  • Sozialpädagogische Hilfen zur Förderung der schulischen und beruflichen Ausbildung und Eingliederung in die Arbeitswelt (§ 13 SGB VIII)
  • Beratung in Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung (§ 17 SGB VIII)
  • Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge und des Umgangsrechts (§ 18 SGB VIII)
  • Gemeinsame Wohnformen für Mütter/ Väter und Kinder (§ 19 SGB VIII)
  • Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen (§ 20 SGB VIII)
  • Unterstützung bei notwendiger Unterbringung zur Erfüllung der Schulpflicht (§ 21 SGB VIII)
  • Jugendhilfe im Strafverfahren (ehemals Jugendgerichtshilfe) (§ 38 JGG)

Die Dauer von Hilfen zur Erziehung ist sehr unterschiedlich. Manchmal reichen wenige Termine, um eine familiäre Situation zu verbessern. In anderen Situationen können es viele Jahre sein, wenn zum Beispiel ein Kind oder Jugendlicher nicht mehr in der Familie leben kann. Längere Hilfen zur Erziehung bewilligt das Jugendamt für ein halbes oder ein ganzes Jahr.  Vor dem Ende des bewilligten Zeitraums findet mit allen Beteiligten ein Hilfeplangespräch statt. Gemeinsam wird überprüft, ob durch die Hilfe zur Erziehung eine Verbesserung der Situation erreicht wurde.

Eltern und junge Volljährige können nicht verpflichtet werden, Hilfen zur Erziehung anzunehmen. Hilfen zur Erziehung beruhen auf Freiwilligkeit. Sie können nur funktionieren, wenn Mütter und Väter und der junge Mensch die Unterstützung annehmen und mit den Fachkräften zusammenarbeiten.

Es gibt eine wichtige Ausnahme: Wenn es das Wohl des Kindes erfordert, kann das Familiengericht Mütter und Väter dazu verpflichten, Hilfen anzunehmen.

Eltern und Kinder haben ein Recht auf Umgang miteinander, auch wenn ein Kind in einer Heimgruppe lebt. Wie, wo und wie häufig Sie Ihr Kind treffen, legen die Beteiligten fest. Nur bei schwerwiegenden Gründen kann das Jugendamt den Umgang verbieten – beispielsweise, weil es einem Kind im Umgang mit seinen Eltern überhaupt nicht gut geht. Wenn Sie sich als Eltern mit dem Jugendamt über den Umgang nicht einig sind, kann das Familiengericht entscheiden.

Alle ambulanten Hilfen zur Erziehung sind kostenfrei für Eltern und für junge Volljährige.

Bei teilstationären und stationären Hilfen sind die Eltern verpflichtet, sich an den entstehenden Kosten zu beteiligen. Dabei wird die Höhe des Einkommens in der Familie berücksichtigt. Ist Ihr Einkommen gering, ist mindestens ein Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu leisten.

Je nachdem wie das Jugendamt organisiert ist, kann es mehrere Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter geben. Einige Bereiche sind voneinander getrennt. Für die Hilfeplanung ist der Allgemeine Sozialdienst zuständig. Für finanzielle Angelegenheiten ist die Abteilung Wirtschaftliche Jugendhilfe zuständig.

Freie Träger der Jugendhilfe sind Vereine, Unternehmen oder Stiftungen. Die meisten haben sich zusammengeschlossen in Arbeiterwohlfahrt, Caritas, Deutsches Rotes Kreuz, Diakonisches Werk, Paritätischer Wohlfahrtsverband und Zentralverband der Juden in Deutschland. Daneben gibt es viele weitere gemeinnützige freie Träger.

Das Jugendamt arbeitet in Deutschland eng mit freien Trägern der Jugendhilfe zusammen. Die freien Träger übernehmen viele Aufgaben für das Jugendamt und haben dafür Fachkräfte angestellt. Die Hilfen zur Erziehung gehören zu diesen Aufgaben

Hilfen für junge Volljährige

Das Jugendamt bietet Ihnen unterschiedliche, individuelle Unterstützung an. Diese orientiert sich an Ihren persönlichen Zielen, Wünschen, Fähigkeiten sowie Ressourcen wie Ihrem Umfeld, Ihren Freunden und Ihrer Familie. Pädagogische Fachkräfte begleiten Sie dabei, Ihre Alltagsprobleme zu bewältigen und entwickeln mit Ihnen eine Perspektive. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie bei Ihren Eltern, in einer eigenen Wohnung oder einer Wohngruppe leben.

Das Jugendamt kann Sie in Ihrer eigenen Wohnung unterstützen. Wenn Sie noch keine eigene Wohnung haben, kann es ein Ziel der Hilfe sein, gemeinsam mit Ihnen eine eigene Wohnung zu finden. Das hängt von Ihrer persönlichen Situation ab und kann ein Ergebnis Ihrer Gespräche mit dem Jugendamt sein.

Grundsätzlich bekommen Sie kein Geld vom Jugendamt. Wenn Sie noch kein eigenes Geld verdienen und niemand anderes für Ihren Unterhalt sorgt, kann es sein, dass das Jugendamt Ihnen Hilfen zum Lebensunterhalt zahlt – zum Beispiel für Wohnraum, Lebensmittel oder Bekleidung. Ihre Ansprechpartner im Jugendamt werden das anhand Ihrer persönlichen Lebenssituation prüfen.

Ja, da Sie bereits volljährig sind, können Sie grundsätzlich Ihren Aufenthaltsort selbst bestimmen. Ihre Eltern sind oftmals weiter verpflichtet, für Ihren Unterhalt aufzukommen. Das führt häufig zu Streit mit den Eltern. Das Jugendamt kann Sie in dieser Situation beraten und mit Ihnen gemeinsam Lösungen überlegen.

Nein, das Jugendamt kann Sie im Haushalt der Eltern unterstützen, aber auch in Ihrer eigenen Wohnung, einer Wohngruppe oder in Ihrer Pflegefamilie.

Ihre Persönlichkeit ist gut entwickelt, wenn Sie Ihren Alltag bewältigen können – auch wenn Schwierigkeiten auftreten. Sie können für sich sagen:

  • Wenn ich traurig bin oder eine Niederlage einstecken muss, schaffe ich es trotzdem, wieder nach vorne zu schauen.
  • Ich kann sagen, was ich will. Ich kann mir auch die Meinung von anderen Menschen anhören, ohne laut zu werden oder Gewalt anzuwenden.
  • Ich kann meinen Tagesablauf selbst organisieren. Ich halte Termine und Verabredungen ein.
  • Wenn ich etwas anfange, dann bringe ich es meistens zu Ende.
  • Ich weiß, was meine Entscheidungen bedeuten. Ich trage die Konsequenzen.
  • Ich erkenne, wenn andere Menschen mir nicht guttun, und lasse mich nicht von ihnen beeinflussen.
  • Den Alltag bekomme ich meist ohne fremde Hilfe organisiert.
  • Ich traue mir zu, selbständig zu leben.
  • Ich kenne die Regeln der Gesellschaft und halte mich daran.
  • Ich habe Verständnis für Menschen mit anderem kulturellem Hintergrund.

Eine eigenverantwortliche Lebensführung bedeutet, dass Sie sich gut um sich selbst kümmern können. Sie können für sich sagen:

  • Ich führe Beziehungen zu Menschen, die mich unterstützen und mir nicht schaden.
  • Ich kann mit Geld umgehen und kann es mir einteilen.
  • Ich gehe zu ärztlichem Fachpersonal, wenn ich krank bin. Ich gehe zu den Vorsorgeuntersuchungen. Außerdem nehme ich keine Drogen.
  • Ich habe ein Dach über dem Kopf und halte meinen Bereich sauber und aufgeräumt.
  • Ich gehe regelmäßig zur Schule oder mache eine Ausbildung. Ich habe ein Ziel vor Augen.

Eingliederungshilfe

Eine seelische Behinderung liegt vor, wenn psychische Störungen oder Verhaltensstörungen dazu führen, dass ein junger Mensch in seiner Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Eine seelische Behinderung liegt auch vor, wenn ein junger Mensch durch seine Störung kurz davor ist, dass er am allgemeinen Leben nicht vollständig teilnehmen kann. Eine seelische Behinderung kann zum Beispiel eine Angststörung, Depression, Psychose, Autismus, ADHS oder eine Essstörung sein. Von seelischer Behinderung betroffene Kinder können die Schule nicht ohne Hilfe besuchen. Oder ein Kind und seine Eltern kommen miteinander nicht zurecht. Oder ein Jugendlicher kann der Freizeitbeschäftigung nicht nachkommen. In solchen Situationen unterstützt Sie die Eingliederungshilfe des Jugendamtes.

Als körperbehindert werden Kinder und Jugendliche bezeichnet, die erheblich und dauerhaft in ihrer körperlichen Bewegungsfreiheit beeinträchtigt sind.

Als geistig behindert werden Kinder bezeichnet, deren messbare Intelligenz unter einem bestimmten Grenzwert liegt. Kinder mit geistiger Behinderung können ihren Alltag nur mit Unterstützung meistern.

Hat das Kind oder der Jugendliche eine körperliche oder geistige Behinderung, sind je nach Bundesland die Träger der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen nach dem neunten Sozialgesetzbuch zuständig. Wer Träger der Eingliederungshilfe ist, ist in Deutschland sehr unterschiedlich geregelt. Bei Mehrfachbehinderungen richtet sich die Zuständigkeit danach, für welche Art der Behinderung Ihres Kindes eine Eingliederungshilfe erforderlich ist. Fragen Sie bitte bei Ihrem Jugendamt nach.

Die zuständige Stelle für Ihren Wohnort können Sie auch online finden. Die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation stellt einen Reha-Zuständigkeitsnavigator im Internet bereit: Startseite

Der Ablauf einer Hilfe zur Erziehung wird hier vorgestellt. Die wichtigsten Schritte sind

  • Kontaktaufnahme
    Nehmen Sie Kontakt mit dem für Sie zuständigen Jugendamt auf, um ein Beratungsgespräch zu vereinbaren.
  • Beratungsgespräche im zuständigen Jugendamt
    Sie besprechen mit einer Fachkraft vom Jugendamt Ihr Anliegen. Ihnen werden mögliche nächste Schritte aufgezeigt. Dies können zum Beispiel Anlaufstellen in Ihrer Nähe sein. Oder Eingliederungshilfen. Das Jugendamt beantwortet Ihnen alle Fragen zum Verfahren, zu möglichen Eingliederungshilfen für Ihr Kind, sowie zu Ihren Rechten und Pflichten.
  • Einholen einer ärztlichen Stellungnahme
    Das Jugendamt gewährt Eingliederungshilfen auf Grundlage einer ärztlichen Stellungnahme. Mit Ihrer Erlaubnis holt das Jugendamt eine ärztliche Stellungnahme ein.
  • Antrag stellen
    Sie stellen einen schriftlichen Antrag auf Eingliederungshilfe für Ihr Kind. Ab 15 Jahren können Jugendliche für sich selbst einen Antrag auf Eingliederungshilfe stellen. Den Antrag können Sie gemeinsam mit einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter im Jugendamt ausfüllen.  Sie können den Antrag auch online stellen. Dafür bekommen Sie die Internetadresse und den Zugangscode nach der persönlichen Beratung.
  • Jugendamt prüft und entscheidet
    Das Jugendamt prüft, ob Ihrem Kind eine Eingliederungshilfe zusteht. Die Fachkräfte im Jugendamt überlegen, welche Art der Hilfe notwendig und geeignet ist. Das Ergebnis besprechen die Fachkräfte mit Ihnen. Sie erhalten einen Bescheid.  Sie können Widerspruch einlegen, wenn das Jugendamt feststellt, dass Ihr Kind keine Unterstützung bekommt.
  • Entscheidung für eine Hilfe
    Nach der Bewilligung des Antrags sucht die Familie gemeinsam mit dem Jugendamt eine geeignete Hilfe aus. Die Eingliederungshilfe wird von einem freien Träger geleistet. Sie suchen den Träger gemeinsam mit dem Jugendamt aus. Freie Träger sind Vereine, Unternehmen oder Stiftungen. Ihren Wünschen stimmt das Jugendamt meistens zu.
  • Hilfeplan erstellen
    Nun gibt es das sogenannte Hilfeplangespräch. In diesem Gespräch geht es um Ihre Ziele, die mit der Eingliederungshilfe erreicht werden sollen. Teilnehmende sind Ihr Kind und Sie, das Jugendamt und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom freien Träger. Wenn Sie damit einverstanden sind, kommen weitere Institutionen dazu, wie zum Beispiel die Schule. Der Hilfeplan wird vom Jugendamt verfasst und an alle Beteiligten verteilt.
  • Durchführung der Hilfe
    Die Unterstützung bekommen Sie durch Mitarbeitende eines freien Trägers der Jugendhilfe. Ihre Mitarbeit ist dabei wichtig.
  • Finanzierung
    Viele Hilfen sind kostenfrei. Nähere Informationen zur Finanzierung lesen Sie hier.
  • Überprüfung der Hilfe
    In regelmäßigen Abständen kommen Sie und Ihre Familie mit den Fachkräften des freien Trägers und mit der Fachkraft vom Jugendamt zu einem Hilfeplangespräch zusammen. Gemeinsam besprechen Sie, ob die Hilfe wirksam ist.
  • Anpassung oder Beendigung der Hilfe
    Im besten Fall benötigt Ihr Kind keine Hilfe mehr. Dann wird die Eingliederungshilfe beendet. Wenn Ihr Kind weiterhin Unterstützung braucht, dann wird die Hilfe verlängert.

Ambulante Eingliederungshilfen sind kostenfrei für Eltern und für junge Volljährige.  Dies sind Hilfen, die Sie in der eigenen Familie oder dem alltäglichen Umfeld erhalten.

Ein Kostenbeitrag erhebt das Jugendamt, wenn Hilfen über einen Teil des Tages in einer Einrichtung, zum Beispiel in einer Tagesgruppe, oder außerhalb der Familie, zum Beispiel in einer Wohngruppe oder Pflegefamilie, gegeben werden. Die Höhe ist abhängig von Ihrem Einkommen. Auch hierzu berät Sie das Jugendamt.

Das Jugendamt informiert Sie, wenn festgestellt wird, dass Ihr Kind weitere medizinische Leistungen zur Rehabilitation braucht. Neben dem Jugendamt gibt es noch andere Rehabilitationsträger für Menschen mit Behinderungen. Zuständig sein können zum Beispiel auch: die Bundesagentur für Arbeit, die gesetzlichen Krankenkassen oder die gesetzliche Rentenversicherung.

Die ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB) ist eine alternative Beratungsstelle für Eltern von Kindern ab dem 15. Lebensjahr. Diese Beratungsstelle informiert und beraten Sie kostenlos. Hier gibt es die Möglichkeit, dass Sie sich von Betroffenen beraten lassen. Die EUTB hilft bei individuellen Fragen. Sie ist unabhängig von Ämtern und Trägern, die Leistungen gewähren oder die Hilfen durchführen.

Diese Beratungsstellen finden Sie unter https://www.teilhabeberatung.de/beratung/ beratungsangebote-der-eutb

Kindeswohlgefährdung

Kinder und Jugendliche sollen ihre Persönlichkeit und ihre Stärken frei von Gewalt entfalten und dabei durch Erziehung, Bildung und Förderung unterstützt werden. Dafür müssen sie besonders geschützt werden.

Das Grundgesetz gibt den Eltern das Recht und die Pflicht, ihre Kinder selbst zu erziehen. Erziehung kann auch eine schwierige Aufgabe sein. Deshalb bietet der Staat Eltern und Familien Hilfen und Unterstützungen an. Das Jugendamt ist dafür zuständig.

Kinder haben ebenfalls Rechte – und Eltern Pflichten. Eltern müssen zum Beispiel dafür sorgen, dass lebenswichtige Grundbedürfnisse ihrer Kinder befriedigt werden. Grundbedürfnisse sind zum Beispiel Ernährung, gesundheitliche Versorgung, ein sicherer Lebensort und eine zuverlässige Bezugsperson. Außerdem dürfen Eltern die Rechte der Kinder nicht verletzen.

Wenn Eltern ihre Verantwortung für die Erziehung grob vernachlässigen oder missbrauchen, dann wird der Staat aktiv und schützt Kinder und Jugendliche. Diese Aufgabe übernehmen das Jugendamt und das Familiengericht für den Staat.

Das Jugendamt

  • steht Eltern mit Information, Beratung und Hilfe bei Erziehungsfragen sowie in krisenhaften Situationen zur Seite.
  • ist Anlaufstelle für Kinder und Jugendliche. In Notsituationen können sie sich beraten lassen – und bei Bedarf kann ihnen das Jugendamt vorübergehend ein sicheres Dach über dem Kopf vermitteln.
  • geht allen Hinweisen, dass Kinder und Jugendliche gefährdet sein könnten, nach. Bei der Frage „Was tun?“ ist das Jugendamt auch für Fachkräfte und andere Personen, die sich um ein Kind sorgen, die zentrale Anlaufstelle.
  • geht aktiv auf Familien zu. Es organisiert Hilfe oder Schutz, sobald Kinder in ihrer Entwicklung gefährdet sind. In Notsituationen kann das Jugendamt Familien mit einem breiten Spektrum an Hilfen Entlastung und Unterstützung bieten.

Dabei baut das Jugendamt auf ein umfassendes, abgestuftes System von Hilfen, die vor Ort erreichbar sind.  Es bietet vielfältige Angebote zur Entwicklung von Kindern und Jugendlichen und zur Vorbeugung von Gefahrensituationen. Es bietet auch praktische Unterstützung in Krisen und durch Maßnahmen und Hilfen, die Kinder und Jugendliche bei akuten Gefährdungen wirksam schützen.

Wenn es Hinweise gibt, dass das Wohl und die Entwicklung eines Kindes Schaden nehmen könnten, dann muss das Jugendamt handeln.

Das Jugendamt hat den gesetzlichen Auftrag, Hinweisen nachzugehen und zum Schutz von Kindern tätig zu werden.

Das Gesetz regelt dabei, welche Schritte im Jugendamt eingehalten werden müssen, wenn es Hinweise zu einer (möglichen) Kindeswohlgefährdung gibt. Diese Schritte sind:

  • Jede Mitteilung wird geprüft und schriftlich dokumentiert.
  • Die Fachkräfte verschaffen sich meistens einen persönlichen Eindruck davon, wie es dem Kind und seinen Geschwistern zu Hause geht.
  • Fachkräfte stützen ihre Einschätzung auf ihr sozialpädagogisches Wissen und Erfahrung.
  • Es sind immer mindestens zwei Fachkräfte, die eine Situation einschätzen und Lösungswege beraten.
  • Maßnahmen zur Wiederherstellung und Sicherung des Kindeswohls in der Familie werden eingeleitet.
  • Kinder oder Jugendliche werden sicher außerhalb der Familie untergebracht, wenn das Kindeswohl in der Familie nicht gewährleistet werden kann.

Um den notwendigen Schutz für das Kind zu sichern, setzt das Jugendamt vorrangig auf die Eltern.

Manchmal haben Eltern eigene Sorgen oder sind überfordert, weshalb Kinder aus dem Blick geraten. Oder sie werden gewalttätig. Dann werden die Eltern nach Möglichkeit so gestärkt und unterstützt, damit sie sich wieder verantwortlich um ihre Kinder kümmern können.

Es kann eine akute Gefährdung für das Wohlergehen eines Kindes geben, wenn

  • Eltern notwendige Hilfe nicht annehmen wollen.
  • Eltern trotz Unterstützung nicht ausreichend für ihre Kinder sorgen.

In so einer akuten Notlage kann ein Jugendamt – auch gegen den Willen der Eltern – die notwendige Hilfe für ein Kind organisieren: Es kann ein Kind vorübergehend aus der Familie nehmen und an einem anderen Ort sicher unterbringen. Voraussetzung für diese sogenannte „Inobhutnahme“ ist immer, dass eine Gefahr für das Kind besteht. Auch Kinder und Jugendliche können sich an das Jugendamt wenden, wenn sie Angst davor haben, nach Hause zu gehen. Dann kann das Jugendamt ein Kind in Obhut nehmen.

Das Jugendamt muss das Familiengericht einschalten, wenn

  • Eltern nicht bereit oder in der Lage sind, mit dem Jugendamt zusammenzuarbeiten
    und
  • Eltern ihre Kinder nicht ausreichend versorgen und schützen.

Das Familiengericht entscheidet dann.

  • Es kann Eltern zur Mitarbeit verpflichten.
  • Es kann Eingriffe in das Sorgerecht vornehmen.
  • Das Familiengericht kann entscheiden, ob es notwendig ist, ein Kind aus der Familie herauszunehmen.

In Gefahrensituationen kann das Jugendamt kurzfristig Kinder und Jugendliche in Obhut nehmen. Das Jugendamt kann die Rechte von Eltern jedoch nicht beschränken.

Das Jugendamt muss das Familiengericht einschalten, wenn Eltern notwendige Hilfen für das Kind verweigern.

Der Familienrichter oder die Familienrichterin versucht im persönlichen Gespräch mit Jugendamt und den Eltern eine Lösung für das Kind zu finden. Das Familiengericht versucht, die Eltern zu motivieren Unterstützung anzunehmen. Wenn es das Wohl des Kindes erfordert, kann das Familiengericht Mütter und Väter auch dazu verpflichten Hilfen anzunehmen. Es kann sogar über das Sorgerecht und den zukünftigen Lebensort der Kinder entscheiden.

Das Jugendamt ist an den Gesprächen und am Verfahren beteiligt. Es berichtet über die Situation der Familie und die Entwicklung des Kindes und schlägt geeignete Hilfen vor.

Das Familiengericht trifft eine Entscheidung. Es prüft regelmäßig, ob die Maßnahmen wirksam und weiterhin notwendig sind.

Welches Jugendamt ist für mich zuständig?

Das Jugendamt berät und unterstützt bei der Suche nach der geeigneten Hilfe. Jugendämter helfen, wenn Eltern, Kinder, Jugendliche und junge Volljährige selbst nicht weiterkommen.

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